Satzung

 

Unsere Vereinssatzung

 

Satzung für die Ortsgruppe Senden der Katholischen Landjugendbewegung im Bistum Münster:

 

Abschnitt I: Name, Sitz, Aufbau der KLJB § 1 – Name und Sitz (1) Der Name des Vereins ist „Katholische Landjugendbewegung Senden“, im folgenden kurz „KLJB Senden“ genannt. (2) Sein sitz ist 48308 Senden. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist von Generalversammlung des aktuellen Jahres zu Generalversammlung des neuen Jahres. § 2 – Mitgliedschaft der KLJB in anderen Organisationen (1) Die KLJB Senden ist Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Münster und der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V. (Bundesweit). (2) Die Satzung der o.g. Gemeinschaften werden als verbindlich anerkannt.

 

Abschnitt II: Wesen, Zweck und Ziel der KLJB § 3 – Leitsätze (1) In der Katholischen Landjugendbewegung – KLJB – versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich, ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden. (2) Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, die Gemeinschaft mit zutragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns. (3) Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums. (4) Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.  § 4 – Gemeinnützigkeit (1) Zwecks des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Aktionen im Sinne des Satzungszweckes sowie durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Abschnitt III: Mitgliedschaft in der KLJB Senden § 5 – Voraussetzungen der Aufnahme Mitglied des Vereins können Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Ziele und Aufgaben der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben des Vereins teilnehmen und die Satzung der KLJB als verbindlich anerkennen (15 Jährige können unter Beschluss des Vorstandes eintreten (unter Einverständnis der Eltern). § 6 – Aufnahmeverfahren (1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der KLJB Senden. Zuvor muss die Mitgliedschaft durch den/die Antragsteller/in schriftlich beim Vorstand erklärt werden. (2) Bei der Aufnahme erhalten die Mitglieder den Mitgliederausweis und die Vereinssatzung. § 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss. (2) Der Vorstand kann Mitglieder, die den festgesetzten Beitrag für das kommende Jahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss auf Streichung kann nicht angefochten werden. (3) Der Ausschuss aus der KLJB Senden kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere: Vorsätzliche Verletzungen einer Satzung oder eines Beschlusses, grobe Verletzungen von Mitgliedschafts- und Amtspflichten. Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand des Vereins. (4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins kein Recht am Vereinsvermögen; auch dann nicht, wenn sie freiwillige Einlagen geleistet haben. § 8 – Mitgliedschaftsrechte (1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmungsrecht in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der KLJB Senden teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für alle Mitglieder offen sind. (3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die KLJB Senden oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen. (4) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung alle Mitglieder; Sonderrechte innerhalb des Vereins sind unzulässig. § 9-Mitgliedspflichten (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnte. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Verbandsorganen zu beachten. (3) Die Vereinsmitglieder zahlen den vom Vorstand festgesetzten Beitrag. Über den Beitrag, der pro Mitglied an den Diözesanverband abzuführen ist, entscheidet die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung.

 

Abschnitt IV: Organe §10 – Organe des Vereins sind a) Vorstand b) Mitgliederversammlung § 11 – Vorstand (1) Der Vorstand Besteht aus: dem Vorsitzenden der Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden der zweiten Vorsitzenden dem Kassierer/ der Kassiererin zwei Schriftführer/- innen der Sportwartin zwei Sportwarte vier Beisitzer/- innen ( min. zwei Beisitzer) dem Orts- Präses Sollte nicht genügend Ämter besetzt werden, tritt der Ausnahmefall in Kraft. Der Ausnahmefall besteht darin, dass jeder Posten nur einfach besetzt werden muss. (2) Der Orts- Präses muss hauptamtlicher pastoraler Mitarbeiter der kath. Kirche sein. Mit Zustimmung muss des zuständigen Pfarrers kann eine andere Person das Amt übernehmen. (3) Der Vorstand soll paritätisch aus weiblichen und männlichen Personen bestehen. (4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszweck. (5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerruflich. (6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens ein Jahr Mitglied der KLJB Senden und ein Jahr im Vorstand ist. (7) Zu Kassierern/ Kassiererinnen kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode für diesen Vorstandsposten durchzuführen. (9) Der Vorstand tagt in der Regel sechs Mal im Jahr. Von jeder Vorstandsrunde wird ein Protokollbuch angefertigt. Die Protokolle sind auf Wunsch jedem Vereinsmitglied vorzulegen. (10) Geschäftsordnung des Vorstands: a) Der Vorstand leitet, möglichst im Wechsel, die Vorstandsrunden und Mitgliederversammlungen und übernehmen die Gesamtleitung aller Vereinsaktivitäten. Darüber hinaus nimmt eine Vorstandsperson das Stimmrecht in den Gremien der Verbände wahr, denen die KLJB angeschlossen ist. b) Die Kassierer sorgen für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und erledigt die Kassengeschäfte. Sie gegeben auf Wunsch dem Vorstand Einblick in die Kassenführung. Mindestens einmal jährlich müssen sie der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorlegen. c) Die Sportwarte organisieren und leiten sportliche Aktivitäten der KLJB. d) Den Schriftführer/- innen obliegen die Einladungen zu sämtlichen Veranstaltungen. Einmal jährlich haben sie der Mitgliederversammlung den Jahresbericht mit allen Aktivitäten vorzulegen. § 12 – Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung tagt unter der Leitung des/der Vorsitzenden, oder eines anderen Vorstandsmitglieds, mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, wobei die Einladung die Tagesordnung enthalten muss. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens sechs tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen. Rechtzeitig gestellte Anträge sind in Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen. (3) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt über die Geschäftsordnung des Vereins, insbesondere über: die Wahl und Entlastung des Vorstands die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören den Prüfungsbericht der Kassenprüfer über die Jahresrechnung Satzungsänderungen Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienene Mitglieder. (5) Satzungsänderungen dürfen nicht zu einem Widerspruch der Satzungen der übergeordneten Verbände führen. (6) Stimmberechtigt ist, wer den gemäß § 9, Abs.3 festgesetzten Beitrag entrichtet hat, sowie der Präses. (7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. (8) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; es kann öffentlich abgestimmt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt. (9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss vom Vorstand oder der Vorsitzenden und einem weitern Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Darüber hinaus ist über jede Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

Abschnitt V: Zeichen und Einrichtungen § 13 – Zeichen und Einrichtungen (1) Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz-Pflug-Symbol. (2) Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein Fest am 25. September. § 14 – Auflösung (1) Die Auflösung der KLJB bedarf 3/4 der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Sach- und Geldvermögen der katholischen Pfarrgemeinde St. Laurentius zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden hat. ( Das Bestehen der KLJB Senden ist aber auch im Ruhen möglich). (3) Sie ist verpflichtet, das Vermögen im Sinne dieser Satzung zu verwenden. (4) Sie ist verpflichtet, das übereignete Vermögen zunächst über einen Zeitraum von 15 Jahren treuhänderisch zu verwalten zu verwalten und im Falle der Neugründung einer Katholischen Landjugendbewegung innerhalb dieses Zeitraumes an diese zurückzugeben.

 

Diese Satzung wurde am 01.02.2007 vom Vorstand beschlossen.