Unsere Vereinssatzung

Satzung für die Ortsgruppe Senden der Katholischen Landjugendbewegung im Bistum Münster:

Abschnitt I: Name, Sitz, Aufbau der KLJB

  • 1 – Name und Sitz
  • Der Name des Vereins ist „Katholische Landjugendbewegung Senden“, im folgenden kurz „KLJB Senden“ genannt.
  • Sein Sitz ist in 48308 Senden.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2024 soll der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V.
  • 2 – Mitgliedschaft der KLJB Senden in anderen Organisationen
  • Die KLJB Senden ist Mitglied
    1. des Bezirks Lüdinghausen der Katholischen Landjugendbewegung
    2. des Katholische Landjugendbewegung im Bistum Münster e.V. (Diözesanverband)
    3. des Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. (Bundesverband)
  • Die Satzungen der o.g. Gemeinschaften werden als verbindlich anerkannt und dürfen diesen nicht widersprechen.

Abschnitt II: Wesen, Zweck und Ziel der KLJB

  • 3 – Leitsätze
  • In der Katholischen Landjugendbewegung – KLJB – versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich selber, ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden.
  • Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, die Gemeinschaft mit zu tragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
  • Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.
  • Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.
  • 4 – Zweck
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Aktionen im Sinne des Satzungszweckes sowie durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abschnitt III: Mitgliedschaft in der KLJB Senden

  • 5 – Voraussetzungen der Aufnahme
  • Mitglied des Vereins können Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben des Vereins teilnehmen und die Satzung der KLJB als verbindlich anerkennen.
  • In Ausnahmefällen können Jugendliche ab dem vollendenten 15. Lebensjahr, durch Beschluss des Vorstandes, aufgenommen werden.
  • 6 – Beitrittsverfahren
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand begründet. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der KLJB Senden.
  • Bei der Aufnahme erhalten die Mitglieder den Mitgliedsausweis und die Vereinssatzung.
  • 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft
  • Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft in schriftlicher Form beim Vorstand kündigen. Die Kündigung muss mindestens bis zum 01.12. beim Vorstand eingehen.
  • Der Vorstand kann Mitglieder, die den festgesetzten Beitrag für das vergangene Jahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss auf Streichung kann nicht angefochten werden.
  • Der Ausschluss aus der KLJB Senden kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses,
    2. grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.

  • Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins kein Recht am Vereinsvermögen; auch dann nicht, wenn sie freiwillige Einlagen geleistet haben.
  • 8 – Mitgliedschaftsrechte
  • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der KLJB Senden teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für alle Mitglieder offen sind.
  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die KLJB Senden oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
  • Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung aller Mitglieder; Sonderrechte innerhalb des Vereins sind unzulässig.
  • 9 – Mitgliedschaftspflichten
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnte.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Verbandsorganen zu beachten.
  • Die Vereinsmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Über den Beitrag, der pro Mitglied an den Diözesanverband abzuführen ist, entscheidet die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung im Bistum Münster e.V.

Abschnitt IV: Organe

  • 10 – Organe des Vereins sind
  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  • 11 – Vorstand
  • Der geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB Vorstand besteht aus:
    1. zwei Vorsitzenden
    2. zwei Kassierer*innen

Sie vertreten jeweils zu zweit die KLJB Senden gerichtlich und außer-gerichtlich.

  • Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder. Diese zusätzlichen erfüllen Aufgaben im Sinne der Satzung in Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand. Sie werden jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Diese sind im Einzelnen:

  1. zwei Schriftführer*innen
  2. ein*e Getränkewart*in
  3. ein*e Medienwart*in
  4. ein*e Sportwart*in
  5. ein*e landw. Berater*in
  • Der Vorstand kann bis zu 5 Mitglieder in den Vorstand kooptieren.
  • Dem Vorstand steht der Orts-Präses / die geistliche Leitung mit beratender Stimme zur Seite. Er*Sie sollte hauptamtliche*r pastorale*r Mitarbeiter*in der kath. Kirche sein.
  • Der Vorstand soll geschlechtergerecht besetzt werden. Gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.
  • Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks.
  • Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerruflich.
  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum*r Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Kalenderjahr ein Amt nach § 11 (1), (2), oder (3) innehatte.
  • Zu Kassierern/Kassiererinnen kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode für diesen Vorstandsposten durchzuführen.
  • Der Vorstand tagt regelmäßig. Von jeder Vorstandsrunde wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle sind auf Wunsch jedem Vereinsmitglied vorzulegen.
  • 12 – Mitgliederversammlung
  • Die Einberufung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen, wobei die Einladung die Tagesordnung enthalten muss. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Versammlung in Textform vorzulegen. Rechtzeitig gestellte Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
  • Der Vorstand legt zu jeder Mitgliederversammlung einen Jahres- und Kassenbericht vor.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Geschäftsordnung des Vereins, insbesondere über:
    1. die Wahl und Entlastung des Vorstands
    2. die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören
    3. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer über die
    4. Jahresrechnung
    5. Satzungsänderungen
  • Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  • Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder nach 9 sowie der Präses / die geistliche Leitung.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen
  • Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen
  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese muss vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Darüber hinaus ist über jede Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste zu führen.

Abschnitt V: Zeichen und Einrichtungen

  • 13 – Zeichen und Einrichtungen
  • Das Zeichen der KLJB ist das Symbol mit Kreuz & Pflug.
  • Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein Fest am 25. September.
  • 14 – Auflösung
  • Die Auflösung der KLJB bedarf 3/4 der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Sach- und Geldvermögen der KLJB im Bistum Münster e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden hat zu.
  • Sie ist verpflichtet, das Vermögen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  • Sie ist verpflichtet, das übereignete Vermögen zunächst über einen Zeitraum von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten und im Falle der Neugründung einer Katholischen Landjugendbewegung innerhalb dieses Zeitraumes an diese zurückzugeben.

Diese Satzung wurde am  01.03.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen.